TRGS 523

Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen

Technische Regeln für Gefahrstoffe

 

Vom 15. Januar 1996 (BArbBl. 3/1996 S. 79) zuletzt geändert am 14.Oktober 2003 (BArbBl. 11/2003 S. 77)

Chem. 5.523 Ausgabe: März 1996 TRGS 523

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich lnverkehrbringen und Umgang wieder.

 

Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben. Dieses Blatt enthält besondere Schutzmaßnahmen bei der Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Umgangsvorschriften der GefStoffV sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 2 und 3 der GefStoffV. hingewiesen. Vorschriften der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen / GefStoffV einschließlich der Nummer 6 des Anhang V der GefStoffV sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet. 

 

  1. Anwendungsbereich
  2. Begriffsbestimmungen
  3. Anzeigepflicht
  4. Personelle Ausstattung
  5. Schädlingsbekämpfungsmittel - Auswahl und Verzeichnis
  6. Organisatorische Maßnahmen
  7. Sicherheitstechnische Ausstattung und Maßnahmen
  8. Hygienische Maßnahmen 
  9. Persönliche Schutzausrüstung
  10. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 
  11. Aufbewahrung und Lagerung
  12. Betriebsanweisung und Unterweisung
  13. Beschäftigungsbeschränkungen
  14. Erste Hilfe
  15. Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen
  16. Dokumentation

1.) Anwendungsbereich


1.1) Diese TRGS gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, wenn diese

a) gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei einem Dritten oder

b) nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden oder in der eigenen in § 48a des Bundes - Seuchengesetzes (BSeuchG) genannten Einrichtung erfolgt.

1.2 Bei der Durchführung sonstiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen, die unter den Geltungsbereich der GefStoffV fallen, sind die Schutzmaßnahmen dieser TRGS sinngemäß anzuwenden mit Ausnahme der Nummern 3 und 4 sowie der Anhänge. Insbesondere ist zu prüfen, ob entsprechend Nummer 5 Schädlingsbekämpfungsmittel oder Verfahren mit einem geringen gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können.


1.3 Die Schädlingsbekämpfung ist bereits durch folgende andere Rechtsvorschriften geregelt

  • für Begasungen durch § 15d Gefahrstoffverordnung (GefStoffV.)
  • für den Pflanzenschutz im Pflanzenschutzgesetz
  • in der Pflanzenschutzsachkundeverordnung.

 

1.4 Diese TRGS gilt nicht

  • für die vorbeugende Schädlingsbekämpfung
  • für Begasungen, dafür gelten die TRGS 512 und 513
  • für die Raumdesinfektion mit Formaldehyd, dafür gilt die TRGS 522
  • für Desinfektionen.

 

1.5 Auf folgende mitgeltenden Regelungen wird hingewiesen:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • §§ 36 und 45 der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) “Allgemeine Vorschriften“ (VBG l/GUV.01)
  • UVV “Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (VBG 100/GUV.06)
  • UVV “Erste Hilfe“ (VBG 109/GUV.03)
  • TRGS 514 “Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern“
  • TRgA 415 ZH 1/701 “Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten“, ZH 1/606 “Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte“
  • TRGS 555 “Betriebsanweisungen“ 
  • TRGS 222 “Verzeichnis der Gefahrstoffe - Gefahrstoffverzeichnis“ 
  • UVV “Flüssigkeitsstrahler“ (VBG 87/GUV 3.9)
  • TRB 280 “Betreiben von Druckgasbehältern“ 
  • TRGS 507 “Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern“
  • Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV vom 15.04.97 (BGBl. S. 782) 
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 24.02.97 (BGBl. I. S. 311)

 

2.0 Begriffsbestimmungen

2.1 Schädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und

Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.

2.2 Die in Anhang II Nr. 2 der GefStoffV aufgeführten Wirkstoffe von Schädlingsbekämpfungsmitteln können bei der Prüfung, ob es sich bei dem zur Anwendung kommenden Produkt um ein Schädlingsbekämpfungsmittel handelt, orientierend herangezogen werden.

2.3 Schädlingsbekämpfungsmittel nach Nummer 2.1 werden zur Schädlingsbekämpfung überwiegend eingesetzt in folgenden Bereichen:

  • Gesundheitsschutz- und Vorratsschutz sowie besonderer Materialschutz, 
  • Pflanzenschutz 
  • Holz- und Bautenschutz
  • Begasungen in den vorgenannten Bereichen.

3.0 Anzeigepflicht

 

3.1 Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 1 durchführen oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will, hat dieses mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

3.2 Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 

 

  1. den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmers für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist, 
  2. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,

 

a) Bezeichnungen,

b) Eigenschaften,

c) Wirkungsmechanismen und

d) Anwendungsverfahren der zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmittel

e) Verfahren zur Minimierung von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen.

 

  1. die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Ziele “Organismen“ gegen die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden soll,
  2. Ergebnisse der Prüfungen nach § 16 Abs. 2 GefahrstoffV. 

 

3.3 Änderungen von Nummer 3.2, Nr.1 bis 5, sind mitzuteilen.

 

4.0 Personelle Ausstattung 

4.1 Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen (Sachkundige) beschäftigt werden. Geeignet ist, wer

1. mindestens 18 Jahre als ist,

2. die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

3. durch das Zeugnis eines ermächtigten Arztes im Sinne des § 30 GefStoffV. nachweist, dass

a) keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit Schädlingsbekämpfungsmitteln umzugehen, sowie 4. der
    deutschen Sprache ausreichend mächtig ist.

4.2 Die Eignungsuntersuchung nach Nummer 4.1 Nr. 3 ist in Anlehnung an die Empfehlung des BMA zur Durchführung der Eignungsuntersuchung Befähigungsscheininhaber für Begasungen gemäß Anhang V Nummer 5.2 Abs. 2 Nr. 2 GefStoffV durchzuführen. (BArbBl. Heft 5/93 S.67). "Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung" siehe Anlage 6 zu TRGS 512.

4.3 Sachkundige 4.3.1 Sachkundig ist,wer

1. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss ”Geprüfter Schädlingsbekämpfer/geprüfte Schädlingsbekämpferin”, vom 19.03.1984 (BGBl. 1 S. 468) in der jeweils gültigen Fassung oder

2. die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der
    ehemaligen DDR abgelegt oder

3. in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften nachweislich eine vergleichbare Sach- Kunde erworben hat.

4.3.2 Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den Prüfungen nach Nummer 4.3.1 gleichwertig anerkannt wor- den ist. Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.

4.4 Bei der nach Nummer 4.3.2 erforderlichen Beurteilung. ob eine Prüfung oder Ausbildung als gleichwertig oder geeignet anerkannt werden kann, sind Anerkennungskriterien nach Anhang 1 dieser TRGS zugrunde zu legen.

4.5 Der Sachkundige muss sich regelmäßig fachlich fortbilden.


5.0 Schädlingsbekämpfungsmittel - Auswahl und Verzeichnis


5.1 Der Arbeitgeber muss prüfen, ob für den Zielbereich und die Zieltierart Schädlingsbekämpfungsmittel mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser Schädlingsbekämpfungsmittel zumutbar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden. Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob durch Änderung des Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen, deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann. Ist dies technisch möglich und dem Arbeitgeber zumutbar, muss der Arbeitgeber die erforderliche Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmen Verwendungsformen anwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 1 und 3 ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

 

5.2 Bei der Prüfung nach Nummer 5.1 sind folgende gefahrenmindernde Grundsätze zu beachten:

  • Einsatz geeigneter diagnostischer Verfahren vor und nach der Mittelausbringung zur Ermittlung der Befallstellen und der Befallstärke von Schädlingen.
  • Einsatz mechanisch-physikalischer Verfahren (Fallen, Köder, Gitter. Klebeflächen usw.). 
  • gezielte Versteck-, Rast- und / oder Laufflächenbehandlung, Anwendung von Stufenverfahren,
  • wenn möglich, Kurzzeitmittel einsetzen (nicht bei Verwendung von lnsektenwuchsregulatoren und Ködern).
  • Mittelwahl ausrichten auf mögliche inaktivierende Eigenschaften der Aufbringeflächen (PH-Wert, Feuchte, Temperatur, Ladung, Verschmutzung einschließlich Staubanfall usw.).
  • Anwendung Schädlingsgruppen- und Stadienorienierter Ausbringungskonzentrationen und - mengen.

 

5.3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet. ein Verzeichnis der Schädlingsbekämpfungsmittel zu führen, mit denen er umgeht. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des Mittels. 
  2. Einstufung des Mittels oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften.
  3. Mengenbereiche des Mittels im Betrieb,
  4. Arbeitsbereiche. in denen mit dem Mittel umgegangen wird.

Arbeitsbereiche nach Satz 2 Nr.4 sind z.B. die Teilbereiche, in denen der Betrieb Schädlingsbekämpfungen durchführt. (Nicht erforderlich, soweit in der Anzeige nach Nummer 3 dargelegt). Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

 

6.0 Organisatorische Maßnahmen

 

6.1 Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.

6.2 Schädlingsbekämpfungsmassnahmen nach Nummer 1 dürfen nur solche Personen durchführen, die die Anforderungen nach Nummer 4 erfüllen.

6.3 Hilfskräfte dürfen nur unter der unmittelbaren ständigen Aufsicht des Sachkundigen eingesetzt wer- den und müssen entsprechend ihrer Tätigkeit nachweislich regelmäßig unterwiesen sein.

6.4 Vor Durchführung der Schädlingsbekämpfung sind der Leiter der betroffenen Einrichtung (Koordinator nach § 6 der UVV VBG 1/GUV 0.1) oder betroffene Personen schriftlich auf die beabsichtigte Schädlingsbekämpfung und auf die mögliche Gefährdung durch Schädlingsbekämpfungsmittel hinzuweisen.

6.5 Ist der Sachkundige nicht während der gesamten Dauer der Schädlingsbekämpfung am Einsatzort anwesend, so ist durch Hinweiszettel auf die laufende Schädlingsbekämpfung aufmerksam zu machen. 

 

Dabei ist anzugeben:


1. die bekämpfte Schädlingsart,

2. das eingesetzte Schädlingsbekämpfungsmittel (Handelsname und Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung),

  1. das Anwendungsverfahren
  2. das Datum der Ausbringung
  3. die durchführende Firma (Name, Anschrift, Telefon).

 

6.6 Verzehrfähige Lebens- und Futtermittel sowie Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände (falls diese nicht leicht gereinigt werden können), sind vor der Schädlingsbekämpfung zu entfernen oder verunreinigungssicher abzudecken.

 

6.7 Vor Beginn der Schädlingsbekämpfung müssen

  1. das nächstgelegene Telefon, 
  2. die Rufnummer des Rettungs- und des Notärztlichen Dienstes,
  3. die Rufnummer des Informations- und Behandlungszentrums für Vergiftungen,
  4. die Rettungswege und 5. der nächstgelegene Wasseranschluß bekannt sein.

6.8 Der Sachkundige hat insbesondere dafür zu sorgen, dass

 

1. mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die in der Betriebsanweisung festgelegten Maßnahmen getroffen sind,

2. sichergestellt ist, dass das Schädlingsbekämpfungsmittel nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers eingesetzt wird,

3. die Arbeitnehmer während der Arbeit die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,

4. ein schnelles Verlassen des Raumes jederzeit möglich ist,

5. Unbefugte und Nichtzieltiere von der Arbeitsstelle ferngehalten und die Benachrichtigung der Betroffenen nach Nummer 6.4 erfolgt ist.

6.9 Freigabe

Räume, in denen Schädlingsbekämpfungen mit Schädlingsbekämpfungsmitteln durchgeführt wurden, dürfen vom Sachkundigen erst dann wieder freigegeben werden, wenn eine gefahrlose Nutzung zulässig ist. Die dafür notwendigen Maßnahmen sind vom Sachkundigen vorzugeben.

 

6.10 Diese können z.B. in ausreichend langem Lüften, Entfernen von Köderresten, Ergreifen von Abschirmmaßnahmen oder der Reinigung mit empfohlenen Mitteln oder Verfahren bestehen.

 

6.11 Bei einer Schädlingsbekämpfung muss die Freigabe durch den Sachkundigen schriftlich erfolgen. 

 

7.0 Sicherheitstechnische Ausstattung und Maßnahmen

7.1 Geräte zum ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmitteln, wie Sprühgeräte, Spritzgeräte und Nebelapparate dürfen nur bestimmungsgemäß und den Bedienungsvorschriften des Herstellers entsprechend verwendet werden. Auf die UVV ”Flüssigkeitsstrahler” (VBG 87/GUV 3.9) wird hingewiesen.

7.2 Geräte zum Ausbringung von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind jährlich mindestens einmal auf ihre Funktionstüchtigkeit und sicherheitstechnisch zu überprüfen. Über das Prüfergebnis ist Buch zu führen.

7.3 Änderungen an den Geräten zum ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmitteln dürfen nur durch den Hersteller selbst oder durch von diesem autorisierte Personen vorgenommen werden.

7.4 Werden an Geräten zur Schädlingsbekämpfung Mängel festgestellt, so dürfen diese Geräte erst wie- der in Betrieb genommen werden, wenn sie repariert und entsprechend Nummer 7.2 sicherheitstechnisch überprüft worden sind.

7.5 Schädlingsbekämpfungsmittel sind so zu transportieren, dass sie nicht frei werden, und dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch sie nicht gefährdet werden. Entsprechendes gilt für den Transport von Geräten zum Ausbringen und sonstigen Arbeitsmitteln, die durch Schädlingsbekämpfungsmittel verunreinigt sind. Auf die Gefahrgutverordnung ”Straße” (GGVS) wird hingewiesen.

7.6 Spritzbrühe und Köder sind nach Möglichkeit im Freien anzusetzen. Ansonsten ist für gute Lüftung zu sorgen. Die Gebrauchslösungen dürfen nicht in bewohnten Räumen, in Küchen oder Lagerräumen für Lebens- und Futtermittel zubereitet werden. Es ist nur die für die beabsichtigte Schädlingsbekämpfung erforderliche Menge anzusetzen. Restmengen sind zu vermeiden.

7.7 Beim Herstellen von Spritzflüssigkeiten Ködern usw. dürfen keine Küchen- oder Essgeräte, Tränk-, Futter- oder Waschgefäße sondern nur für diese Zwecke gekennzeichnete Behälter verwendet wer- den.

7.8 Die angesetzten Flüssigkeiten, die unverbrauchten fertigen Köder usw., die unverbrauchten Handelspräparate und die benutzten Gerätschaften dürfen nicht unbeaufsichtigt stehengelassen werden. Müssen diese Schädlingsbekämpfungsmittel und die benutzten Gerätschaften über Nacht oder längere Zeit gelagert werden, so sind sie unter Verschluss zu halten oder so aufzubewahren, dass nur sach- kundige Personen Zugang haben (siehe auch Nummer 11).

7.9 Es ist so zu arbeiten, dass das Einatmen von Staub, Spritzwolken, Dämpfen, Rauch oder Gasen so- wie der Kontakt der Mittel mit den Augen und der Haut vermieden werden. (Siehe auch Nummer 9.6). Spritzer oder Verunreinigungen müssen sofort mit Wasser und Seife abgewaschen werden. Mit Schädlingsbekämpfungsmittel durchnässte Arbeitskleidung ist sofort zu wechseln.

7.10 Nach der Arbeit sind die benutzten Geräte zu reinigen. Die Reste der Gebrauchslösungen usw. sowie die Spülflüssigkeiten dürfen nicht in Gewässer gelangen. Die anfallenden Abfälle sind entsprechend den abfallrechtlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung der Verordnung zur Bestimmung von Abfällen (AbfBestV) nach § 3 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und der TA Abfall, Teil 1, als besonders überwachungsbedürfüger Abfall (Sonderabfall) mit den Abfallschüsseln 53 103/4 und 137 14/15 zu entsorgen. Anfallende Kleinmengen einschließlich verunreinigter Verpackungsmaterialien sollen getrennt gesammelt und auf direktem Wege der kommunalen Problemstoffsammlung zugeführt werden.

8.0 Hygienische Schutzmaßnahmen

 

8.1 Arbeitnehmer, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen, dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen. Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen sie Nahrungs- und Genussmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen können.

8.2.1 Arbeitnehmern, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.

Wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch einen Waschraum mit Duschen von einander getrennt sind.

8.2.2 Eine Duschmöglichkeit ist zur Verfügung zu stellen, wenn der Hersteller des Schädlingsbekämpfungsmittels in der Gebrauchsanweisung vorgegeben hat, dass nach dem Umgang zu duschen ist.

8.3 Nach Ende des Umgangs mit einem Schädlingsbekämpfungsmittel müssen die Kleidung gewechselt und mindestens Gesicht und Hände mit Wasser und Seife gewaschen werden.

8.4 Arbeitskleidung / Schutzkleidung, die durch den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln verunreinigt worden ist, muss in dicht schliessenden Transportbehältnissen transportiert werden. Erforderlichen- falls ist die Kleidung im Anschluss an den Transport im Freien zu lüften.

8.5 Arbeitskleidung / Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen, erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.

8.6 Während des Umgangs mit Schädlingsbekämpfungsmitteln dürfen die Beteiligten nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen.

9.0 Persönliche Schutzausrüstung

 

9.1 Der Arbeitgeber hat wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreien Zustand zu halten.

9.2 der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer nur solange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

9.3 Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme sein

9.4 Vor Beginn der Arbeiten ist vom Arbeitgeber festzulegen, welche persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen sind.

9.5 Ob und welche persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt werden muss, ist in Abhängigkeit vom auszubringenden Schädlingsbekämpfungsmittel, vom Ausbringungsverfahren, vom Reinigungsmittel und von der zu bekämpfenden Schädlingsart zu beurteilen. Dabei sind sowohl die Wirkstoffe und die Synergisten als auch die möglichen Hilfsstoffe zu berücksichtigen. Hilfsstoffe können u. a. Netz- und Lösungsmittel, Emulgatoren, Antikorrosiva und Stabilisatoren sein.

9.6 Je nach Ausbringungsart der Schädlingsbekämpfungsmittel sind mindestens folgende Schutzausrüstungen anzuwenden:

KB = Korbbrille, VM = Vollmaske +erforderlich*) Tauchen, P = Partikelfilter, F = Gasfilter - nicht erforderlich Bohrlochtränken, HM = Halbmaske 

FP = Kombinationsfilter

Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten Bestell-Nummer ZH 1/701 und Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte Bestell-Nummer ZH 1/606. Zu beziehen beim Carl Heymann Verlag KG, Luxemburger Strasse 449, 50939 Köln

 

Ausbringungsart , Atemschutz / Augenschutz, Schutzkleidung, geeignete Unterbekleidung, Schutzhandschuhe, geeignete Schuhe.

Material, Form: Gießen, Streuen, Stäuben, Beschichten, Sprühen, Spritzen, Vernebeln, Übergänge abkleben

 

9.7 Besteht die Gefahr anderer Verletzungen oder Gesundheitsgefährdung, sind zusätzlich entsprechen- de persönliche Schutzausrüstungen zu tragen, z.B. Schutzhelm, Schutzbrille, Schutzschuhe, Gummi- schürze.

 

10.0 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 

10.1 Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer, der Schädlingsbekämpfungsmittel anwendet, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern

  1. nur beschäftigen
  2. nur Weiterbeschäftigung,

 

wenn er von einem ermächtigten Arzt innerhalb der nach der UVV VBG 100/GUV 0.6 für das Tragen von Atemschutzgeräten für die erste und die folgenden Vorsorgeuntersuchungen festgelegten Fristen untersucht worden ist.

11.0 Aufbewahrung und Lagerung

11.1 Schädlingsbekämpfungsmittel sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Missbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern.

11.2 Auf die einschlägigen Regeln der TRGS 514 (ab 50 kg) und der TRG 280 wird hingewiesen.

11.3 Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nicht in solchen Behältnissen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmittel verwechselt werden kann, aufbewahrt oder gelagert werden. Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt oder gelagert wer- den.

11.4 Mit ”T+” oder ”T” gekennzeichnete Schädlingsbekämpfungsmittel sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur sachkundige Personen Zugang haben.

12.0 Betriebsanweisungen und Unterweisungen

12.1 Der Arbeitgeber hat eine Arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

12.2 Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.

12.3 Bei der Aufstellung der Betriebsanweisung sind die für die Schädlingsbekämpfungsmittel vom Hersteller herausgegebenen Gebrauchsanweisungen einzuarbeiten.

12.4 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist. (§ 2 Satz 1 MuSchRiV).

 

13.0 Beschäftigungsbeschränkungen

 

Auf Beschäftigungsbeschränkungen im Jugendarbeitsschutzgesetz und in der Verordnung der Mutterschutz -Richtlinien wird hingewiesen.

 

14.0 Erste Hilfe

14.1 Bei der Schädlingsbekämpfung sind geeignete Geräte und Medikamente für die Erste Hilfe bei Vergiftungen gebrauchsfähig bereitzuhalten.

14.2 Die Einrichtungen zur Ersten Hilfe sind jährlich auf Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen, z. B. durch Ersthelfer. Über die Überprüfung ist Buch zu führen.

14.3 Die nach der UVV ”Erste Hilfe” (VBG 109/GUV 0.3) erforderlichen Ersthelfer sind von einem Arbeitsmediziner in der Ersten Hilfe, insbesondere im Zusammenhang mit den eingesetzten Schädlingsbekämpfungsmitteln, zusätzlich aus- und fortzubilden. Eine Wiederholung und Fortbildung muss mindestens in 2-jährigem Abstand durchgeführt werden. Über die durchgeführten Maßnahmen ist Buch zu führen.

14.4 In der Nähe der Arbeitsbereiche müssen fließendes Wasser und Seife zum Waschen und Spülen verunreinigter Körperteile zur Verfügung stehen.

14.5 Bei Vergiftungen und Hautschädigungen sind die betroffenen Arbeitnehmer unverzüglich einem Arzt vorzustellen.

15.0 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen

15.1 Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern, ist der zuständigen Behörde schriftlich, in der Regel 14 Tage vor Beginn der Durchführung dieser Tätigkeit, unter Angabe des Umfangs, der Anwendung, des Mitteleinsatzes, des Ausbringungsverfahrens und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen mitzuteilen.

15.2 Die Anzeige ist von der Schädlingsbekämpfungsfirma zu erstatten, die die Schädlingsbekämpfung durchführt. (Vordruck siehe Anhang II)

15.3 Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von Nummer 15.1 sind 

  • öffentliche und private, dem allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterricht dienende Schulen
  • Schülerheime, Schullandheime, Säuglingsheime, Kinderheime, Kindergärten, Kindertagesstätten, Lehrlingsheime, Jugendwohnheime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen
  • Krankenhäuser, Entbindungsheime, Kurheime, Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime, sonstige Einrichtungen zur heimmäßigen Unterbringung und Massenunterkünfte
  • sonstige Gemeinschaftseinrichtungen. wie z. B. Kantinen, Schwimmbäder und Museen.

16.0 Dokumentation

16.1 Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

16.2 Die Dokumentation ist vom Sachkundigen in Anlehnung an Anhang II vorzunehmen.

1.0 Anwendungsbereiche

Anerkennungskriterien

 

1.1 Die Anerkennung der Sachkunde nach N


Lästlinge Hygieneschädlinge Parasiten Materialschädlinge Vorratsschädlinge

Ameisen Bettwanze Flöhe Buckelkäfer Australischer Diebskäfer

Heimchen (Hausgrille) Blaue Schmeissfliege Kleiderlaus Dornspeckkäfer Brotkäfer

Kellerassel Essigfliege Läuse Fellmotte Diebskäfer

Rasenameisen Fliegen Milben Kabinettkäfer Dörrobstmotte

Rossameise Goldfliege Stechfliege gemeine Kleidermotte Erdnussplattkäfer

Schwarze Gartenameise Grasmilbe Stechmücken Korkmotte Fruchtfliegen

Silberfisch Graue Fleischfliege Wanzen Kugelkäfer Getreidekapuziner

Spinnen Hausmaus Zecken Messingkäfer Getreidemotte

Staubläuse Hausmilbe Weiße Fliege
Museumskäfer Getreidenager (Schwarzer)

Wegameisen Hausmücke
Ofenfischchen Getreideplattkäfer

Wespe, deutsche Hausratte
Pelzkäfer, Dunkler Kakaomotte

Wespe, gemeine Hühnermilbe
Pelzkäfer, Gepfleckter Khaprakäfer

Wespen Hundefloh
Pelzmotte Kornkäfer

Wiesenschnake Kakerlaken
Silberfischchen Kornmotte

Bremsen
Käsefliege
Speckkäfer, Gemeiner Kräuterdieb

Stechmücken
Katzenfloh
Speckkäfer, Peruvianischer Leistenkopfplattkäfer


Kleiderlaus
Teppichkäfer Maiskäfer


kleine Stubenfliege
Teppichkäfer, Austr. Mehlkäfer


Kriebelmücke
Textilmotten Mehlmilbe


Malariamücke

Mehlmotte


Menschenfloh

Nagekäfer


Rattenfloh, Pestfloh

Obstfliegen


Schabe Amerikanische

Reiskäfer


Schabe Braunband

Reismehlkäfer (Amerikanischer)


Schabe Deutsche

Reismehlkäfer (Grosser)


Schabe Orientalische

Reismehlkäfer (Rotbrauner)


Stallfliege

Schinkenkäfer


Stubenfliege

Schinkenkäfer (Rotbeiniger)


Taubenzecken

Speichermotte


Taufliege

Speisebohnenkäfer


Wadenstecher

Tabakkäfer


Waldmücke

Tabakmotte


Waldzecke (Holzbock)

Vierhornkäfer


Wanderratte




Wanzen




Wiesenmücke